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FAQs

Below you can find the answer to your question.
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Prüfen Sie zunächst, ob Ihre Anmeldedaten korrekt sind (siehe „Nutzername/Login vergessen?“ oder „Passwort vergessen?“).

Sie dürfen nur ein EPSO-Konto haben. Sollten Sie mehr als ein Konto haben, könnten Sie von dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.

Es kann vorkommen, dass Konten im Einklang mit den Datenschutzvorschriften des EPSO gelöscht werden, z. B. wenn

  • keine Bewerbungen eingereicht wurden und das Konto vor mehr als einem Jahr erstellt wurde, 
  • alle Ihre Auswahlverfahren seit mehr als einem Jahr abgeschlossen sind, 
  • Sie vor mehr als einem Jahr von einer Reserveliste eingestellt wurden oder 
  • die Reserveliste, in die Sie aufgenommen wurden, geschlossen wurde. 

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie bereits ein Konto haben, geben Sie unter „Nutzername/Login vergessen?“ alle E-Mail-Adressen ein, die Sie möglicherweise verwendet haben. Über „Passwort vergessen?“ können Sie den Zugang wiedererlangen.

Wenn Sie dann noch immer keinen Zugang zu Ihrem Konto haben oder nicht mehr auf die damit verknüpfte E-Mail-Adresse zugreifen können, wenden Sie sich bitte unverzüglich an den EPSO-Support. 

  • Wenn Sie Zugriff auf die mit Ihrem Konto verknüpfte E-Mail-Adresse haben, können Sie diese unter „Persönliche Daten“ und „Ändern Sie Ihre persönlichen Daten“ selbst ändern. 
  • Wenn Sie nicht mehr auf diese E-Mail-Adresse zugreifen können, wenden Sie sich bitte an den EPSO-Support. Damit Ihre Identität überprüft und die E-Mail-Adresse aktualisiert werden kann, müssen Sie eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses einreichen, auf dem Ihr Geburtsdatum lesbar ist.

Sie können jede Entscheidung des Prüfungsausschusses oder von EPSO anfechten, die Auswirkungen auf Ihr Weiterkommen im Auswahlverfahren hat, wenn Sie der Auffassung sind, dass ein wesentlicher Fehler vorliegt oder die Regeln des Auswahlverfahrens verletzt wurden.

Ihre persönliche Auffassung davon, wie Ihre Qualifikationen und Ihre Berufserfahrung zu bewerten gewesen wären, ist subjektiv und kann deren Bewertung durch den Prüfungsausschuss nicht ersetzen. Sie stellt keinen Beweis eines eindeutigen Fehlers des Prüfungsausschusses dar.

Die Bewertungskriterien des Prüfungsausschusses umfassen die Relevanz der Studienfächer, der erzielten Abschlüsse und deren Niveau sowie das Niveau und die Dauer der Berufserfahrung.

Die Entscheidung, eine Bewerber*in aufgrund der zuvor festgelegten Auswahlkriterien auszuschließen, kann unterschiedliche Gründe haben:

  • mangelnde Relevanz Ihres Abschlusses in Bezug auf das Fachgebiet des Auswahlverfahrens, 
  • unzureichendes Niveau Ihres Abschlusses / unzureichende Studiendauer, 
  • mangelnde Relevanz Ihrer Berufserfahrung in Bezug auf das Fachgebiet, 
  • unzureichende Dauer Ihrer einschlägigen Berufserfahrung, 
  • unzureichende einschlägige Berufserfahrung nach Erlangung des für dieses Auswahlverfahren erforderlichen Abschlusses.

Nein. Diese unterliegen gemäß dem Beamtenstatut der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses.

Ja, außer in Fällen, in denen die Testinhalte noch einmal verwendet werden sollen. Dies erfahren Sie im Voraus in der Bekanntmachung zum Auswahlverfahren und/oder im Einladungsschreiben zum betreffenden Test.

Die betroffene Bewerberin oder der betroffene Bewerber muss EPSO unverzüglich davon in Kenntnis setzen, damit die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Nein. Eine solche Beschwerde sollte erforderlichenfalls nach Eingang des Prüfungsergebnisbescheids eingereicht werden. Die Verwaltungsbeschwerde gemäß Artikel 90 muss sich auf eine Entscheidung stützen, die sich nachteilig auf Ihren Rechtsstatus als Kandidat*in auswirkt, d. h. in diesem Fall die Antwort des Prüfungsausschusses auf den Überprüfungsantrag. Für die Einreichung einer Beschwerde gemäß Artikel 90 gilt eine Frist von maximal drei Monaten ab Zustellung der Entscheidung, die Sie anfechten möchten.

Ja, Bewerber*innen können gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder der Anstellungsbehörde, die sich nachteilig auf ihren Rechtsstatus als Bewerber*innen auswirken, klagen.

Die Klage ist innerhalb von drei Monaten und zehn Tagen nach Mitteilung der Entscheidung, die Sie anfechten möchten, an den Gerichtshof zu richten.

Dieser kann die angefochtene Entscheidung für nichtig erklären, aber nicht ändern.

Ja, alle Bewerber*innen können binnen zwei Jahren ab dem Datum, an dem ein mutmaßlicher Missstand in der Verwaltungstätigkeit eingetreten ist, dagegen Beschwerde bei der Europäischen Ombudsstelle einreichen.

Wenn Sie eine validierte Bewerbung für ein oder mehrere allgemeine Auswahlverfahren von EPSO haben, können Sie verschiedene Arten von Beschwerden einreichen.

Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens enthält eine umfassende Übersicht über die verschiedenen Arten, wie Sie Beschwerde erheben können.